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Jobcenter: Einkommen und Vermögen des Kindes decken nicht den Bedarf der Eltern

Die Information betrifft Familien in Deutschland, die Grundsicherung beziehen und vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft geprüft werden. Die Antwort der Bundesregierung erläutert eine bestehende Regel des SGB II; sie führt weder eine neue Leistung ein noch ändert sie das Gesetz.

Eine Mutter und ihre Tochter lesen gemeinsam ein Dokument, Symbolfoto
Symbolbild · cottonbro studio / Pexels
Stand der Information

Bestehende Regelung in Deutschland · amtliche Klarstellung vom 3. November 2026

Das Geld des Kindes bleibt dem Kind zugeordnet

Ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft muss sein Einkommen oder Vermögen nicht einsetzen, um den Bedarf anderer Mitglieder zu decken. Ein Überschuss des Kindes wird daher nicht auf die Eltern übertragen, um deren Lebensunterhalt zu sichern.

Was das Jobcenter berücksichtigen darf

Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II können Einkommen und Vermögen der Eltern unter Beachtung der geltenden Regeln und Freibeträge beim Kind berücksichtigt werden. Umgekehrt gilt dies nicht: Einkommen und Vermögen des Kindes bleiben dem Kind zugeordnet.

Wann das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört

Kann ein Kind seinen eigenen Lebensunterhalt vollständig aus Einkommen oder Vermögen decken, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden dann nicht auf andere Mitglieder übertragen. Die konkrete Berechnung richtet sich nach der Familiensituation und dem schriftlichen Bescheid des Jobcenters.

Amtliche QuelleDeutscher Bundestag · Vermögensanrechnung in einer Bedarfsgemeinschaft

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Praktische InformationenRatgeber: Jobcenter und Unterlagen

Allgemeine Informationen zum Veröffentlichungszeitpunkt. Individuelle Umstände und Vorgaben der zuständigen Stelle können zusätzliche Unterlagen oder Schritte erfordern.