Jobcenter: Einkommen und Vermögen des Kindes decken nicht den Bedarf der Eltern
Die Information betrifft Familien in Deutschland, die Grundsicherung beziehen und vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft geprüft werden. Die Antwort der Bundesregierung erläutert eine bestehende Regel des SGB II; sie führt weder eine neue Leistung ein noch ändert sie das Gesetz.

Bestehende Regelung in Deutschland · amtliche Klarstellung vom 3. November 2026
Das Geld des Kindes bleibt dem Kind zugeordnet
Ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft muss sein Einkommen oder Vermögen nicht einsetzen, um den Bedarf anderer Mitglieder zu decken. Ein Überschuss des Kindes wird daher nicht auf die Eltern übertragen, um deren Lebensunterhalt zu sichern.
Was das Jobcenter berücksichtigen darf
Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II können Einkommen und Vermögen der Eltern unter Beachtung der geltenden Regeln und Freibeträge beim Kind berücksichtigt werden. Umgekehrt gilt dies nicht: Einkommen und Vermögen des Kindes bleiben dem Kind zugeordnet.
Wann das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört
Kann ein Kind seinen eigenen Lebensunterhalt vollständig aus Einkommen oder Vermögen decken, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden dann nicht auf andere Mitglieder übertragen. Die konkrete Berechnung richtet sich nach der Familiensituation und dem schriftlichen Bescheid des Jobcenters.
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Allgemeine Informationen zum Veröffentlichungszeitpunkt. Individuelle Umstände und Vorgaben der zuständigen Stelle können zusätzliche Unterlagen oder Schritte erfordern.