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Pflegeversicherungsreform: Kabinett beschließt Entwurf, die Regeln gelten aber noch nicht

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Die Vorschläge betreffen Versicherte in Deutschland, Menschen mit Pflegegrad und häuslich pflegende Familien, können im parlamentarischen Verfahren aber noch geändert werden.

Stand der Information

Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 · Gesetzgebungsverfahren begonnen · noch nicht in Kraft

Was sich bei der häuslichen Pflege ändern soll

Vorgesehen sind eine fortlaufende fachliche Pflegebegleitung, flexiblere Budgets für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 und ein Überbrückungsbudget beim ungeplanten Ausfall einer Pflegeperson. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren soll das Sozialraumbudget bis zu 300 € im Monat betragen. Ein digitales Pflege-Cockpit soll Anträge, Informationen und den Überblick über bezogene Leistungen bündeln.

Beiträge und vorgeschlagener Zeitplan

Bei Verabschiedung soll der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent steigen. Zum 1. Januar 2028 ist ein Zuschlag von 0,52 Prozent für die Mitversicherung von Ehe- oder Lebenspartnern vorgesehen, mit den im Entwurf genannten Ausnahmen. Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jährlich anhand der Kerninflationsrate angepasst werden.

Was der Entwurf für Pflegegrade bedeutet und was jetzt gilt

Die Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 3 sollen für künftige Begutachtungen angepasst werden. Für bereits eingestufte Personen sieht der Entwurf Bestandsschutz vor; sie verlieren ihren anerkannten Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte. Bis zur Verabschiedung und zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Regeln, und die vorgesehenen Termine sind noch nicht endgültig.

Amtliche QuelleMinisterul Federal al Sănătății · Cabinetul aprobă proiectul PNOG

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Praktische InformationenRatgeber: Pflegegrad und Vorbereitung auf die Begutachtung

Allgemeine Informationen zum Veröffentlichungszeitpunkt. Individuelle Umstände und Vorgaben der zuständigen Stelle können zusätzliche Unterlagen oder Schritte erfordern.